Abgabe von 2 Stützunterschriften von e. Wahlberechtigten (Wahlen)
Es kann doch eigentlich nicht sein, dass ein Wahlleiter entgegen bessern Wissens, einfach nach Gütdünken die Stützunterschrift dem Kandidaten seiner Wahl zuschlägt.
Hallo Ken,
hier wäre zu klären, ob der Wahlvorstand das tatsächlich gemacht hat durch Einsicht in die Wahlakte, insbesondere den Niederschriften zu den Beschlüssen. Wenn ein Wahlberechtigter zwei Wahlvorschläge unterstützt hat wie hier, dann ist § 6 Absatz 4 SchwbVWO maßgeblich.
Und derjenige Bewerber, der das Nachsehen hat bei der Verteilung von Mehrfachunterschriften, dem ist ggf. die Möglichkeit der "Nachbesserung" anzubieten vom Wahlvorstand. Das gehört zu den Amtspflichten des Wahlvorstands. Darauf besteht ein Rechtsanspruch. Wie das im Einzelnen geht und welche Nachfristen gelten, ist genau beschrieben im BIH-Wahlskript, Seite 38, wie folgt:
"Werden die gegenüber dem Vertreter des Wahlvorschlags im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unverzüglich, schriftlich und gegen Nachweis mitgeteilten Mängel unter Angabe der Gründe nicht binnen einer "Frist von drei Arbeitstagen" trotz Beanstandung beseitigt, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Deshalb empfiehlt es sich für den Wahlvorstand, bei der schriftlichen Beanstandung unbedingt auf die genaue Mängelbeseitigungsfrist und die Folgen ihrer Versäumnis hinzuweisen."
Ist das geschehen? Wenn ja, dann ist alles korrekt gelaufen. Wenn nein, dann rechtfertigt dies generell zu Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson.
Gruß,
Cebulon