Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze (Allgemeines)
Hallo,
SBV schickt "Brandbrief" bzw. Mail an AG, fordert Information und Anhörung, stellt Mißachtung von § 95 Abs. 2 Satz 1 fest und erklärt Aussetzung nach § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX - unter Androhung gerichtlicher Maßnahmen einschl. einstw. Verfügung.
Die SBV muss die Aussetzung NICHT erklären, denn der AG MUSS dieses von gesetzeswegen von sich aus machen.
§ 95 Abs 2 Satz 2
Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.
Die SBV kann, sollte den AG also nur auf seine Pflicht gem § 95 Abs. 2 hinweisen. Weiter kann, sollte sie darauf hinweisen, dass sollte der AG hier seiner Pflicht nicht nachkommen sie rechtliche Schritte einleitet.