Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze (Allgemeines)

Heinrich, Wednesday, 04.02.2015, 20:42 (vor 4278 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

......<und die dazu gehörende Rechtsprechung anwendbar. Diese Rechtsprechung verlangt aber, auch den unwilligsten AG eindeutig und ohne Zweifel vollständig auf die Konsequenzen seines Tuns bzw. Unterlassens hinzuweisen.

ich schrieb doch die SBV kann, SOLLTE den AG auf seine Pflichten gem § 95 2,2 hinweisen. Weiter auch auf die möglichen Folgen.

Es ging mir nur darum, es klarzustellen, weil viele SBV es immer wieder fehlerhaft sehen und auslegen, dass der AG IMMER von sich aus aussetzen MUSS. Die SBV hier im Gegenteil zu Abs 4 bei BR Beschlüssen es NICHT beantragen / verlangen muss.

Setzt ein AG es hier nicht von sich aus aus, begeht er eine weitere RechtsPFLICHverletzung (1. Nichtbeteiligung und 2. Nichtaussetzung), also rechtlich 2 Gesetzesverstöße wenn auch die Gerichte diese wohl zusammenfassen werden. Die SBV kann hier gem SGB IX handeln. Also zB § 156 nutzen.


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