Stellvertretung bei Abwesenheit (Allgemeines)

Heinrich, Thursday, 05.03.2015, 10:14 (vor 4248 Tagen) @ erzengel

Hallo,

Wir führen daher z.B. einmal die Woche jourfix. Bei Wichtigkeiten wird zusätzlich ausführlich kommuniziert.

Der Stellvertreter hat ein ruhendes Mandat. Vergleichbar mit dem der Ersatzmitglieder des BR. Dieses bedeutet, er ist sofern nicht die Verhinderungsvertretung zutrifft, NICHT im Mandat. Bedeutet er hat in dieser Zeit weder das Recht der Einsicht in Unterlagen noch das Recht im Mandat aktiv zu werden. Erlaubt, gewährt die SBV dieses doch, begeht diese eine Mandatspflichtverletzung und verstößt gegen den Datenschutz. Also Datenschutzverletzung! Auch kann der AG hier einschreiten sofern dieses in der Arbeitszeit erfolgt, da er ja da nicht im Mandat hier nicht von der Arbeitspflicht befreit ist.

Einzig wenn eine Vertretung zB wegen Urlaub ansteht, kann hier eine "Geschäftsübergabe" erfolgen.

Rechtsgrundlage, die SBV ist eine Einpersonenvertretung, also im Gegensatz zum BR/PR KEIN Gremium! Ausnahme ggf gem § 95 Abs 1, letzer Absatz.
In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.


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