Stellvertretung bei Abwesenheit (Allgemeines)

erzengel ⌂, Baden Württemberg, Thursday, 05.03.2015, 10:43 (vor 4248 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,

deine Aussage beisst sich- meiner Meinung nach- etwas mit dem §96 2)3)4)SGB IX.
Wie soll mich jemand vertreten, wenn ich ihn nicht einarbeiten darf?
§ 96 2)...darf in seiner Arbeit nicht behindert oder beeinträchtigt werden.... ständige Heranziehung nach §95... untersteht der Schweigepflicht §5 BDSG...
Dies wäre sehr contraproduktiv und nicht im Sinne unserer Klienten.

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Freundliche Grüße: Erzengel


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