Stellvertretung bei Abwesenheit (Allgemeines)
Hallo Erzengel,
das die Vertretungsregelung im SGB IX in vielen Fällen nicht praxisgerecht ist, ist das Eine.
Das Gesetz ist aber nun mal, wie es ist. Und da Du lt. ViKa weniger als 100 sbM vertrittst, kannst Du Dich auch nicht auf "ständige Heranziehung" im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 4 berufen.
Wie also Heinrich sehr richtig festgestellt hat, ist die von Dir geschilderte Praxis der ständigen Beteiligung Deiner Stellvertretung von A-Z rechtswidrig.
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&Tschüß
Wolfgang