Wirksamkeit Aussetzung einer (vollzogenen?) AG Entscheidung (Kündigung)

Heinrich, Sunday, 05.04.2015, 17:00 (vor 3317 Tagen) @ bkollmer

Hallo,

hier gibt es folgende Grundsätze:

Eine vom Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 95 Abs. 2 SGB IX durchgeführte Maßnahme ist dennoch wirksam.

LAG München, Beschluss vom 22.2.2012 – 10 TaBVGa 16/11

Anders bei Beamten:
Bei beamtenrechtlichen Maßnahmen gegenüber einem schwerbehinderten Beamten ist die Anhörung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Öffentlichrechtliche Maßnahmen sind daher gegebenenfalls anfechtbar. (zum Beispiel Kommentare zum SchwbG von Bethmann und anderen (unter anderem § 25 Randnummer 25) und Neumann/Pahlen (§ 25 Randnummer 17) (Hinweis, es sind noch die alten §§ aus dem Schwerbehindertengesetz)

Bei befristeten Arbeitsverträgen ist gem. § 15 TzBfG Abs. 3 eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Es sei es ist im ArbV dieses erlaubt worden bzw eine Probezeit vereinbart worden.
Daher wäre eine Kündigung in der Probezeit ggf. unzulässig. Es sollte der ArbV hier geprüft werden.

Der BR kann seine Zustimmung zu Maßnahmen des AG verweigern, wenn gegen ein Gesetz verstoßen wurde, also auch bei Verstoß gegen den § 95 Abs. 2 SGB IX. BR sollten dieses auch immer so tun.

Nun kommt ein Aber!
Bei einer Kündigung in der Probezeit ist der BR zwar anzuhören es bedarf aber nicht der Zustimmung des BR.
Eine Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung in der Probezeit ist allerdings nicht nötig – die Anhörung genügt (BAG, 24. 1. 2008, 6 AZR 96/07, NZA-RR 2008, 405).

Aber der BR darf und sollte seine Zustimmung auch hier verweigern und dann mit dem Verstoß gegen § 95 Abs. 2 SGB IX begründen. Dann hätte der Betroffene die Möglichkeit gegen diese Kündigung eine Kündigungsschutzklage gestützt auch die verweigerte Zustimmung des BR wegen Verstoß gegen § 95 Abs. 2 SGB IX. Dann hier diese Klage bis zum BAG bringen. Denn das BAG hat in einem solchen Falle bisher noch nie entschieden. Zu mindest kenne und finde ich dazu kein Urteil des BAG.

Hinweis zum Thema "Probezeitkündigung"

PS: Im Mutterschutz ist eine ordentliche Kündigung und damit auch eine Kündigung in der Probezeit auch ausgeschlossen. Ausnahme: Kündigung mit behördlicher Zustimmung

Fazit: Also ggf alles durch einen guten Fachanwalt prüfen lassen.


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