Nachwahl der Stellvertreter im vereinfachten Wahlverfahren (Wahlen)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 21.04.2015, 14:47 (vor 4200 Tagen) @ J_Neumann

Hallo,

bereits die amtierende SBV muß bei absehbarem Ausscheidens des einzigen "Stellis" eine Nachwahl einleiten.
So äußert sich zumindest Neumann/Pahlen, SGB IX, § 17 SchwbVWO Rn. 3
Das ist der einzige mir zugängliche Kommentar, der sich explizit zu dieser Problematik äußert (Cebulon hat ja leider keine Quellen für seine Meinung angegeben)

Ich sehe dabei kein Problem, unter dem Begriff des "Ausscheidens" auch das Nachrücken des Stellis in die SBV zu fassen.

Ein Wahlleiter darf selbstverständlich keine betriebsfremde Person sein - auch nicht ausnahmsweise. Zwar ist das für das vereinfachte Verfahren nicht ausdrücklich normiert, ich sehe aber keinen Grund, warum die für das formelle Verfahren zwingende Vorschrift des § 1 Abs. 1 SchwVWO nicht auch auf das vereinfachte Verfahren anzuwenden ist.

Neumann/Pahlen geht auch hier in seiner Kommentierung noch weiter und verlangt, daß die Wahlleitung nur durch eine/n wahlberechtigte/n AN/in ausgeübt werden kann (a.a.O., § 20 SchwVWO Rn. 1a). Lediglich als Wahlhelfer können lt. Neumann/Pahlen nicht wahlberechtigte AN des Betriebes hinzugezogen werden.

--
&Tschüß

Wolfgang


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