Widerspruch bei Gleichstellung abgelehnt (Antragstellung / Widerspruch)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 04.05.2015, 21:12 (vor 3286 Tagen) @ Hendrik1

Hallo,

ich möchte das etwas konkretisieren, was Hendrik geschrieben hat.

Wenn SBV und BR Stellung nehmen sollte dies natürlich unbedingt abgestimmt geschehen. Bei uns formuliert die SBV vor (u.a. weil sie idR schon bei der Antragstellung beteiligt war) und der BR schreibt die Stellungnahme mit leichten semantischen Änderungen ab. Wir haben uns als SBV natürlich vorher die schriftliche Einverständnis des Antragstellers zur Weitergabe der Stellungnahme eingeholt - dafür haben wir mittlerweile ein Formular.

Um eine Gleichstellung durchzubekommen, muß sich was in den Umständen des Antragstellers verbessern - allgemeines Gejammere über die Schlechtigkeit des AG hilft da nicht weiter. Diese mögliche Verbesserung muß die SBV (und in deren Gefolge der BR) in ihrer Stellungnahme darstellen.

Grob gesagt, gibt es 4 Gründe, wie sich etwas verbessern könnte durch die Gleichstellung:

1. Der Antragsteller kann realistisch eine andere, besser geeignete Beschäftigung beim AG erlangen.
2. Der bestehende Arbeitsplatz kann durch entsprechende Ausstattung nach § 81 Abs. 4 SGB IX leidensgerecht eingerichtet werden.
3. Der Arbeitsplatz kann durch organisatorische Maßnahmen - insbesondere bei Arbeitszeit - gem. § 81 Abs. 4 und 5 SGB IX leidensgerecht organisiert werden.
4. Wenn 1-3 nicht greifen, bleibt noch die Möglichkeit, daß der AG durch Leistungen nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX (evtl. auch nach § 34) eine weiterhin bestehende Leistungsminderung ausgeglichen bekommt.

Damit sollte eine Gleichstellung eigentlich in fast jedem Fall von der SBV in ihrer Stellungnahme begründbar sein.

--
&Tschüß

Wolfgang


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