Wahl einer GSBV (Wahlen)
Das Wahlverfahren ist in § 22 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) geregelt.
Bei nur zwei Wahlberechtigten gilt eine Besonderheit nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO:
Beide bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen die Gesamt- / Konzern-SBV.
Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Los.
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Herzlichen Gruß
Hans-Peter