Wahl einer GSBV (Wahlen)
Hallo,
In § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX steht, Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.
Ja, so steht es dort.
ABER!
Es ist ein großer Unterschied zwischen Rechte und Pflichten WAHRNEHMEN und in dieses Mandat gewählt zu sein, es somit zu besitzen. Die Person welche es wahrnimmt ist eben nicht in dieses Mandat gewählt.
Das Recht der WAHRNEHMUNG endet sobald eine Wahl möglich ist. Dann muss zwingend eine Wahl erfolgen.