Beteiligung der SBV (Umgang mit Arbeitgeber)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 13.05.2015, 22:20 (vor 4181 Tagen) @ Ola

Hallo Zicko!
Es ist meines Erachtens so, dass der Personalchef mit seinen Mitarbeitern so viele Gespräche führen kann wie er will ohne das die Vertrauensperson davon weiss.

Dann kennst Du Deine Rechte nicht in ausreiche ndem Maß. Die SBV muß immer im Vorhinein informiert werden, wenn der AG "Gespräche" mit einem sb Beschäftigten führen will. § 95 Abs. 2 SGB IX läßt da keine Interpretationsmöglichkeit.

Schwierig wirds, wenn er sich auf diese Gespräche beruft und mir als Vertrauensperson dann was erzählt, was ich als Aufhänger für eine Beteiligung nehmen soll. Z.B. erzählt er, der Mitarbeiter hätte gesagt, er wolle eine bestimmte Ausstattung des Arbeitsplatzes, damit er beschwerdefrei arbeiten kann. Ich soll dann z.B. aber zustimmen, dass die nicht notwendig ist. Das lehne ich dann ab, weil ich das vom Mitarbeiter alles nicht selbst gehört habe. Ich bitte um Fristverlängerung, damit ich mit dem Mitarbeiter selbst reden kann und dann erst bekommt der Chef eine Entscheidung.

Und genau deswegen muß Dich der AG rechtzeitig vorher informieren, damit Du mit dem sb Beschäftigten eben auch vorher darüber reden kannst


Will der Behinderte mich nicht dabei haben, muss ich natürlcih wegbleiben. Und habe auch kein recht zu erfahren was gesprochen wurde.

Wegbleiben stimmt, nicht über den Gesprächsinhalt informiert zu werden, stimmt nicht. Der AG muß auch über die Ergebnisse eines derartigen Gesprächs informieren - auch gegen den Willen des Betroffenen - falls daraus Maßnahmen, aber auch Unterlassungen von Maßnahmen resultieren. Auch das ist Bestandteil des § 95 Abs. 2


Dem AG muss man klarmachen, dass man die Interessen von ihm und dem Behinderten nur richtig abwägen kann, wenn man von Beiden vollumfänglich informiert wird. Stockt es zwischendrin, weil hinter verschlossenen Türen geredet wird, kann man seine Arbeit nicht richtig machen. Im Zweifel lehnt man dann eine Vorlage ab, obwohl man bei Kenntnis aller Fakten zugestimmt hätte.

Eine "Ablehnung" interessiert den AG nicht die Bohne, weil sie keinerlei rechtliche Relevanz hat.
Ggfs. muß man den AG mit Hilfe des Arbeitsgerichtes und der Androhung von Geldbußen für jeden Verstoß dazu zwingen, seiner Informationspflicht in vollem Umfang nachzukommen.

Gruß Ola

&Tschüß
Wolfgang

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&Tschüß

Wolfgang


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