Beteiligung der SBV (Umgang mit Arbeitgeber)

Heinrich, Thursday, 14.05.2015, 10:11 (vor 4180 Tagen) @ zicko

Hallo,

Ich verweise einfach einmal auf andere Antworten, welche ich so als stimmig ansehe.

http://www.betriebsrat.de/portal/forum-fuer-die-sbv/t/teilnahme-sbv-am-mitarbeitergesproech-7385.html
whoepfner
01.06.2012, 18:28
Hallo,

in der Tat gibt es - abgesehen von Bewerberverfahren - kein unmittelbares eigenständiges Recht der SBV zur Teilnahme an Mitarbeitergesprächen. Insoweit gibt es keinen grundsätzlichen qualitativen Unterschied zum BetrVG.

Allerdings hat der AG immer von sich aus rechtzeitig vorher die SBV zu informieren, wenn solche Gespräche geplant sind. Die Informationspflicht umfasst nicht nur Zeitpunkt und Ort, sondern auch den Anlass und evtl. geplante Maßnahmen. Dies folgt unmittelbar aus § 95 Abs. 2 SGB IX.

und

hier lesen:
https://forum.integrationsaemter.de/viewtopic.php?f=7&t=83

Es ist immer die Frage zu stellen, was ist Inhalt und Ziel des Gespräches? Davon hängen die Beteiligungsrechte ab und auch das Recht, wer darf hinzigezogen werden?

http://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/personalgespraeche-wer-muss-teilnehmen-wer-darf-auch-dabei-sein_218_78460.html

und

http://www.advogarant.de/Infocenter/Rechtsinfo/Arbeitsrecht/Arbeitsverhaeltnis/Personalgespraech.html

Fazit: Es ist zu unterscheiden, zwischen Inforechten, Beteiligungsrechten und Teilnahmerechten.


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