Suche Erklärung zu EStG 33b, Satz (2) 2. (Allgemeines)
Das EStG sagt in § 33b folgendes:
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
(1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte Menschen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). 2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.
(2) Die Pauschbeträge erhalten 1.
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;
2.
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn a)
dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder
b)
die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
(3) 1 Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. 2 Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung
von 25 und 30
310 Euro,
von 35 und 40
430 Euro,
von 45 und 50
570 Euro,
Wer kann mir den Satz (2) 2. Einschränkung des "Nutzerkreises" mal erläutern ?
Das hier Unterscheidungen gemacht werden will mir nicht in den Kopf, auch , da das Finanzamt i.d.R. ja von den Betroffenen nur den GdB der ausstellenden Behörde über deren Zusatzblatt "Für das Finanzamt" bekommt.