Gesetzliche Arbeitszeit bei Termin SBV (Allgemeines)
Hallo,
nach meiner Meinung ist ein Termin mit der SBV vor Beginn der Arbeit nicht ohne weiteres Arbeitszeit. Grundsätzlich gehören solche Gespräche in die Arbeitszeit. Falls der Arbeitgeber aber nichts dagegen hat würde ich die Frage, ob dies Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, verneinen. Hab mal die Frage recherchieren müssen und bin auf folgendes gestoßen:
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und der herrschenden Meinung in der Literatur (h.M.) ist Arbeitnehmer, wer persönlich abhängig ist (vgl. BAG, Urteil vom 20.07.1994 - 5 AZR 627/93). Persönlich abhängig ist wiederum, wer örtlich, zeitlich und fachlich weisungsgebunden ist. Um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes bejahen zu können, muss zudem - neben dem Element der Weisungsgebundenheit - auf ein Belastungs- bzw. Beanspruchungsmoment abgestellt werden.
Auf den Punkt gebracht bedeutet das:
Muss ein Arbeitnehmer
1. auf Anweisung seines Arbeitgebers (=Weisungsgebundenheit)
2. eine Tätigkeit ausüben, die ihn belastet (=Belastungsmoment)
liegt Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes vor. Maßgeblich ist also die Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmern, die sich aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit nicht gegen eine zu hohe Arbeitsbelastung wehren können.
Lieben Gruß
Paul