Gesunheitsbezogene Daten (BEM)

Charly 3, Grünberg, Friday, 07.08.2015, 10:23 (vor 3194 Tagen) @ Tino1975

Jeder Arzt ist verpflichtet, Erkenntnisse aus der Behandlung oder aus dem Umgang mit dem Patienten auch außerhalb der Praxis zu verschweigen und als Geheimnis zu bewahren. Die betriebsärztliche Schweigepflicht ist im Strafgesetzbuch § 203 StGB und zusätzlich im §8 Arbeitssicherheitsgesetz geregelt. Darin steht ausdrücklich, dass Betriebsärzte nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen sind und die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten haben.
Es gibt jedoch Fälle, in denen der Betriebsarzt berechtigt oder sogar verpflichtet ist, Erkenntnisse über eine Gesundheitsbeeinträchtigung beim Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder an die Berufsgenossenschaft weiterzuleiten.


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