Gesunheitsbezogene Daten (BEM)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 07.08.2015, 11:57 (vor 3194 Tagen) @ ciralifan

Hallo,

die Sache ist recht einfach. Der AG hat überhaupt keinen Anspruch auf gesundheitsbezogene Daten. Bei Datenerhebungen kommt es nicht darauf an, ob diese Datenerhebung konkret verboten ist, sondern darauf, ob es im konkreten Einzelfall eine Rechtsgrundlage für diese Datenerhebung gibt. Diesen Nachweis zur Berechtigung hat derjenige zu führen, der Daten erheben will.

Hat der AG im Einzelfall konkrete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines AN, so muß er eine betriebsärztliche Untersuchung veranlassen. Aber auch dann bekommt er nur konkrete, arbeitsplatzbezogene Empfehlungen, nicht aber zB Diagnosen.

Möchte ein "Personaler" Daten auf Grundlage einer persönlichen Einwilligung erheben und droht er für den Fall der Nichteinwilligung mit Konsequenzen, erfüllt dies höchstwahrscheinlich den Tatbestand der Nötigung.

--
&Tschüß

Wolfgang


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