BEM - SBV nur als Randfigur?! (BEM)

Heinrich, Monday, 07.09.2015, 22:26 (vor 3163 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

fals Du den Kommentar von Herrn Düwell hast schaue Dir einmal die Rn 62ff an.

Denn hier verstehst Du offenbar den Halbsatz mit dem Begriff "Zustimmung" falsch. Die Zustimmung durch den AN betrifft den verpflichteten Hinweis, das Angebot des AG an den AN ein BEM durchzuführen. Der Ablauf ist am besten in einer Betriebsvereinbarung und für Schwerbehinderte zusätzlich in einer Integrationsvereinbarung geregelt.

Der AG bietet dem AN also an, ein BEM auf Grundlage dieser Vereinbarungen auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchzuführen.

Dann hat der AN die Möglichkeit diesem Angebot zuzustimmen oder es abzulehnen. Nicht das Recht hier Teilnehmer aus- bzw. einzuladen. Es sei in den beiden oa Vereinbarungen wäre solches geregelt, also lt. dieser bestünde das Recht.

Nur wenn ein AN dem BEM zustimmt darf es durchgeführt werden.

Der AG MUSS es aber anbieten.

AN sollen ein angebotenes BEM nie ablehnen, da sie dann dem AG es erleichtern ihn aus Gründen der Behinderung zu kündigen.

Also Hotte, das SGB IX kennt nur einen Fall, wo der Schwerbehinderte die Teilnahme der SBV an einem Gespräch vereigern darf. Dieses ist im § 81 bei Vorstellungsgesprächen. Dieses Recht des Ausschlusses sie der § 84 SGB IX nicht vor. Dieses wäre nur möglich, wenn es in den Vereinbarungen so vorgesehen wäre. Der BR könnte dieses aber mit dem AG in einer BV zum § 84 (BEM) so regeln. Wäre dann nur einmal von Interesse, wenn hier die BV und die Integrationsvereinbarung gegensätzliche Regelungen hätten.


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