BEM - SBV nur als Randfigur?! (BEM)

Heinrich, Monday, 07.09.2015, 23:43 (vor 3163 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

nochmals den § 84 Abs. 2 Satz 1

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung,
… also AG klärt mit der in § 93 SGB IX genannten Vertretung (BR/PR)
und
bei Schwbs zusätzlich mit der SBV…..

mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person
.. der AG kann aber nur klären, wenn der AN diesem Prozess (geplantem BEM) zustimmt

(also, die Zustimmung betrifft NICHT den Teilnehmerkreis, es betrifft NUR die Frage, BEM ja oder nein)

…… die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).


Fazit:

ein Schwerbehinderter kann wenn er JA zum BEM gesagt hat NICHT die SBV ausschließen!!

Leider legen auch viele AG den Begriff "Zustimmung" im Satz 1 falsch aus.


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