Teilhabe am Arbeitsleben, behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitspl. (Hilfsmittel)

JS, Land Brandenburg, Monday, 21.09.2015, 11:27 (vor 3132 Tagen)

Sehr geehrte Forumsmitglieder,

ich habe eine sehr komplexe Frage zum Thema Teilhabe am Arbeitsleben.

Ein Mitarbeiter (30 GdB (Rücken), GL vorhanden) in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis in 2 unterschiedlichen praktischen Arbeitsbereichen (die inhaltlich und auch entsprechend der Qualifikation des MA aber zusammengehören und nicht trennbar sind i.S. eines Arbeitsplatzes), hat den einen Arbeitsbereich durch den Reha-Träger Budenagentur für Arbeit behinderungsgerecht ausgestaltet bekommen. Initial zuständig war vor 2 Jahren die AA (da noch keine 15 pflichtversicherten Jahre des MA). Warum der zweite Arbeitsbereich nicht auch behinderungsgerecht ausgestaltet wurde, vermag ich nicht zu sagen…da es zu dieser Zeit keine SBV gab.

Aus diesem Sachverhalt heraus ergeben sich für mich differenzierte Problembetrachtungen. Ich bin jedoch unschlüssig, wie optimal und zielführend zu verfahren ist.


Frage 1)
Besteht hier auch ein Anspruch des MA im erneuten berufl. Reha-Verfahren den zweiten Arbeitsplatz behinderungsgerecht ausgestaltet zu bekommen - …gemäß den gleichen Kriterien und Bezuschussungen wie bei der Ausgestaltung des ersten Arbeitsplatzes? (konkret: ein hochwertiger, spezieller höhenverstellbarer Drehstuhl, zusätzlich ein höhenverstellbarer Schreibtisch für die elektrische Dokumentation), nachträglich: der Drehstuhl des einen Arbeitsbereiches lässt sich nicht in den zweiten Arbeitbereich mitnehmen.

Frage 2)
Wäre jetzt die DRV als Reha-Träger zuständig, da die 15 Pflichtbeschäftigungsjahre erreicht sind, oder bleibt die AA zuständig, da sich dieser jetzige Antrag dem Grunde nach inhaltlich eigentlich als Folgeantrag versteht (vgl. §22 SGB IX)?

Frage 3)
Kann der Reha-Träger den erneuten Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben ablehnen, mit der Begründung, es wurde bereits 1 Arbeitsbereich behinderungsberecht ausgestaltet?

Frage 4)
In wie fern ist hier der Reha-Träger vorrangig zur Leistung verpflichtet?

Frage 5)

Sollten AA, DRV keine Zuständigkeit haben, wäre dann der Arbeitgeber gemäß §81 SGB IX vorrangig verpflichtet die Hilfsmittel zu bezuschussen und nachrangig das Integrationsamt??

Frage 6)
Oder sollte ich im Denken zu Frage 1 zurückkehren und erstmal ein Präventionsverfahren nach 84 (1) SGB IX anstreben, um hier gemeinsam mit dem MA, dem AG, dem BR und dem IA auf eine ordentliche Klärung und ein transparentes Antragsprocedere hinwirken zu können?

Für Eure Tipps und Ratschläge bin ich Euch sehr dankbar.


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