Psoriasisarthritis/chronisch (Fragen zu einer Behinderung)

JS, Land Brandenburg, Saturday, 17.10.2015, 13:56 (vor 3107 Tagen) @ onkel

Hallo,

entscheidend sind die behinderungsbedingten Folgen und Einschränkungen der Erkrankung sowie die Auswirkungen in allen Lebensbereichen (so z.B. Arbeit, soziales Umfeld wie Familie/Freunde/Hobbies etc.).

Wenn es keinen Bewertungsmaßstab wie in diesem Fall gibt, werden aber die nachgewiesenen Folgen der Erkrankung bei vergleichbaren Bewertungsmaßstäben änlicher/ oder gleichstellbarer Langzeiterkrankungs- u./o. Behinderungsfolgen herangezogen.

Allenfalls dann im Widerspruchsverfahren kann, nach empfehlenswert zeitgleich beantragter Akteneinsicht mit Fristverlängerung des Widerspruchsverfahrens (vgl. § 25,26 SGB X), eine zusätzliche persönliche Stellungnahme + Befunde + Behandlungsberichte durch den Widerspruhsführer beigefügt werden.

Es lässt sich anhand der mitbehandelnden Fachärzte der individuelle Leidensdruck sowie weitreichende Einschnitte in der Teilhabe am Gesellschaftlichen Leben, zumindest glaubhaft andeuten, was dann auch zusätzliche Berücksichtigung in der Gesamtschau durh den Versorgungsarzt finden sollte (so z.B. nicht nur Dermatologe, sondern auch ein Orthopäde, konsillarisch ein Schmerztherapeut oder ein Nervenarzt könnten in die Behandlung involviert sein).

Die in einem Antrag auf Feststellung einer Behinderung beim Versorgungsamt mit angegeben Fachärtzte werden im Antragsverfahren ggf. dann zusätzlich um Widerspruchsverfahren durch eigene fachärztliche Stellungnahmen versorgungsärztlich in der Gesamtschau geprüft und mit berücksichtigt.

Falls schon mal ein Antrag hierzu gestellt wurde, könnte nach §48 SGB X jederzeit wegen wesentlicher Veränderung/Verschlimmerung ein Neu-Feststellungsantrag erwogen werden.


MFG


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