Teilnahmerecht oder sogar Pflicht bei verhandlung 'Interessenausgleich' (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 29.10.2015, 10:11 (vor 3109 Tagen) @ kaffeetrinker

Hallo,

leider schweigen sich alle mir bekannten Kommentare sowohl zu § 95 Abs. 4 SGB IX als auch § 32 BetrVG zu dieser Problematik aus.

Man kann sehr wohl wie WoBi der Meinung sein, daß der Sinn und Zweck des Teilnahmerechts auch entsprechende Verhandlungen zu Interessenausgleich und/oder Sozialplan beinhaltet.

Was aber mE unstrittig ist, ist das auch in diesem Fall umfassende Informations- und Anhörungsrecht ggü. dem AG.
Als SBV würde ich deswegen auf jeden Fall auch vom AG direkt mindestens dieselben Informationen verlangen, die auch der BR bzw. seine Verhandlungsgruppe bekommt.

--
&Tschüß

Wolfgang


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