Teilnahmerecht oder sogar Pflicht bei verhandlung 'Interessenausgleich' (Allgemeines)
Hallo,
leider schweigen sich alle mir bekannten Kommentare sowohl zu § 95 Abs. 4 SGB IX als auch § 32 BetrVG zu dieser Problematik aus.
Man kann sehr wohl wie WoBi der Meinung sein, daß der Sinn und Zweck des Teilnahmerechts auch entsprechende Verhandlungen zu Interessenausgleich und/oder Sozialplan beinhaltet.
Was aber mE unstrittig ist, ist das auch in diesem Fall umfassende Informations- und Anhörungsrecht ggü. dem AG.
Als SBV würde ich deswegen auf jeden Fall auch vom AG direkt mindestens dieselben Informationen verlangen, die auch der BR bzw. seine Verhandlungsgruppe bekommt.
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&Tschüß
Wolfgang