Teilnahmerecht oder sogar Pflicht bei verhandlung 'Interessenausgleich' (Allgemeines)
Hallo Florian,
nach § 32 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann die Schwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen. Dies gilt für:
- Sitzungen des Betriebsrats (auch konstituierende Sitzung);
- Sitzungen seiner Ausschüsse z.B. Personal- / Arbeitszeitausschuss;
- Sitzungen von Arbeitsgruppen, Projektgruppen, Kommissionen, oder andere kreative Bezeichnungen;
- Sitzungen einer Akkord-Kommission oder einer Kommission zur Beurteilung von Verbesserungsvorschlägen;
- Sitzungen des Wirtschaftsausschusses;
- gemeinsamen Besprechung mit dem Arbeitgeber gem. § 74 BetrVG - Monatsgespräch;
- Sitzungen gemeinsamer Ausschüsse insbesondere Arbeitsschutzausschuss / Arbeitssicherheit;
- gemeinsame Sitzungen von Betriebsrat und Sprecherausschuss für leitende Angestellte;
- Sitzungen nach § 28a BetrVG.
Deine Teilnahme an den Gesprächen ist möglich. Steht auch so im SGB IX.
Mehr gibt es unter der Suche. So z.B. http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19491
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Gruß
Wolfgang