Rücknahme eines Stellenangebotes zum Nachteil SB-Bewerber (Allgemeines)
Hallo,
ergänzend, wenn es sich beim Bewerber nicht um einen Mandatsträger handelt, sondern "nur" um einen schwerbehinderten Bewerber, könnte man ebenfalls unterstellen, dass dieses nur aus Gründen der Behinderung erfolgte, was dann auch Verstoß gegen das AGG wäre. Auch dann ein Verstoß gegen § 81 Abs. 2 SGB IX " (2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen."