Kündigung während der Probezeit (Kündigung)
Hallo T. Grühl.
Da hier jetzt folgendes greift:
Ausnahmen vom Kündigungsschutz nach § 90 Absatz 1 und
Absatz 2 SGB IX
Vom Schutzbereich des § 85 SGB IX ausgenommen sind schwerbehinderte Arbeitnehmer,
deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung ohne Unterbrechung
noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat (§ 90 Absatz 1 Nummer
1 SGB IX).
Diese Ausnahme hat folgenden Grund:
Es genügt, wenn der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb des zustimmungsfreien
Zeitraumes erklärt, selbst wenn die Kündigungsfrist erst danach endet (vergleiche.
Kossens/von der Heide/Maaß, § 90, Randziffer 3 mit weiteren Nachweisen). Der
Ausschluss des besonderen Kündigungsschutzes in den ersten sechs Monaten soll
die Einstellungsbereitschaft der Arbeitgeber fördern und ihnen die Möglichkeit
geben, ohne Beschäftigungsrisiko den schwerbehinderten Menschen zu erproben.
In diesem Fall ist aber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Integrationsamt
binnen vier Tagen anzuzeigen (§ 90 Absatz 3 SGB IX).
Da hier also keine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich ist, musst du auch nicht tätig werden. Dem Arbeitgeber reicht es hier völlig aus, das Integrationsamt und die SBV über seine Absicht zu informieren.
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Liebe Grüße
sbv-nl-west