Kündigung während der Probezeit (Kündigung)

sbv-nl-west, NRW, Thursday, 03.03.2016, 13:35 (vor 2984 Tagen) @ MatthiasNRW

Eine Begründung für den Kündigungsgrund muss der AG in den ersten 6 Monaten aber in der "Anhörung" nicht liefern.

Deshalb, vielleicht nicht deutlich genug, habe ich die "Anhörung" als Information bezeichnet.

Denn dem sub­jek­ti­ven Wert­ur­teil des Ar­beit­ge­bers, das Ar­beits­verhält­nis nicht wei­ter fort­set­zen zu wol­len, lie­gen zwar meis­tens Tat­sa­chen zu­grun­de, die nach Zeit, Ort und Umständen kon­kre­ti­siert wer­den könn­ten, doch muss der Ar­beit­ge­ber den Be­triebs­rat/SBV über die­se Tat­sa­chen (= die tatsächli­chen Hin­ter­gründe für sein sub­jek­ti­ves Wert­ur­teil) in der Anhörung zu ei­ner War­te­zeitkündi­gung nicht in­for­mie­ren.

Es genügt da­her für ei­ne ord­nungs­gemäße Anhörung, wenn der Ar­beit­ge­ber al­lein das Wert­ur­teil selbst als das Er­geb­nis sei­nes Ent­schei­dungs­pro­zes­ses mit­teilt, so das BAG. Denn das Wert­ur­teil selbst und nicht et­wa die Tat­sa­chen, auf de­nen es be­ruht, ist bei ei­ner Kündi­gung in der War­te­zeit ein recht­lich aus­rei­chen­der "Grund" für die Kündi­gung.

Vor die­sem Hin­ter­grund fragt sich, wel­che Be­deu­tung § 102 Abs.1 Satz 2 Be­trVG bei War­te­zeitkündi­gun­gen hat. Nach die­ser Vor­schrift hat der Ar­beit­ge­ber des Be­triebs­rat/SBV im Rah­men der Anhörung "die Gründe für die Kündi­gung mit­zu­tei­len". Wenn der Ar­beit­ge­ber aber nach dem KSchG gar kei­ne Gründe für sei­ne Kündi­gung braucht, son­dern "ein­fach so" kündi­gen kann, wel­che "Gründe" muss er dann dem Be­triebs­rat bei der Anhörung mit­tei­len?

Aus diesem Grund hatte ich die "Anhörung" als Information bezeichnet.

Quelle:

BUNDESARBEITSGERICHT

6 AZR 121/12
17 Sa 961/11
Landesarbeitsgericht

Düsseldorf

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Liebe Grüße

sbv-nl-west


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