Kündigung während der Probezeit (Kündigung)
Eine Begründung für den Kündigungsgrund muss der AG in den ersten 6 Monaten aber in der "Anhörung" nicht liefern.
Deshalb, vielleicht nicht deutlich genug, habe ich die "Anhörung" als Information bezeichnet.
Denn dem subjektiven Werturteil des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis nicht weiter fortsetzen zu wollen, liegen zwar meistens Tatsachen zugrunde, die nach Zeit, Ort und Umständen konkretisiert werden könnten, doch muss der Arbeitgeber den Betriebsrat/SBV über diese Tatsachen (= die tatsächlichen Hintergründe für sein subjektives Werturteil) in der Anhörung zu einer Wartezeitkündigung nicht informieren.
Es genügt daher für eine ordnungsgemäße Anhörung, wenn der Arbeitgeber allein das Werturteil selbst als das Ergebnis seines Entscheidungsprozesses mitteilt, so das BAG. Denn das Werturteil selbst und nicht etwa die Tatsachen, auf denen es beruht, ist bei einer Kündigung in der Wartezeit ein rechtlich ausreichender "Grund" für die Kündigung.
Vor diesem Hintergrund fragt sich, welche Bedeutung § 102 Abs.1 Satz 2 BetrVG bei Wartezeitkündigungen hat. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber des Betriebsrat/SBV im Rahmen der Anhörung "die Gründe für die Kündigung mitzuteilen". Wenn der Arbeitgeber aber nach dem KSchG gar keine Gründe für seine Kündigung braucht, sondern "einfach so" kündigen kann, welche "Gründe" muss er dann dem Betriebsrat bei der Anhörung mitteilen?
Aus diesem Grund hatte ich die "Anhörung" als Information bezeichnet.
Quelle:
BUNDESARBEITSGERICHT
6 AZR 121/12
17 Sa 961/11
Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
--
Liebe Grüße
sbv-nl-west