Kündigung während der Probezeit (Kündigung)

MatthiasNRW, Thursday, 03.03.2016, 11:55 (vor 2984 Tagen) @ sbv-nl-west

Da hier also keine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich ist, musst du auch nicht tätig werden. Dem Arbeitgeber reicht es hier völlig aus, das Integrationsamt und die SBV über seine Absicht zu informieren.

Dies möchte ich ergänzen.
Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung ist nicht erforderlich, das ist korrekt. Das Integrationsamt ist lediglich zu informieren.

Eine reine Information ("Unterrichtung") reicht mit Blick auf die SBV nicht aus.
Auch ohne Zustimmungserfordernis seitens des Integrationsamtes geht es um eine personelle Einzelmaßnahme, die der Anhörung der SBV bedarf.

Der SBV stehen hierbei nur Mitwirkungsrechte zu - es besteht keine Möglichkeit, die Maßnahme direkt zu unterbinden.

Verletzt der Arbeitgeber die Anhörungspflicht, stellt dies grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 156 Abs. 2 Nr. 9 SGB IX dar.


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