Azubi-Bewerbung und Antrag auf Schwerbehinderung (Einstellung)
Ein Hinweis auf diese Regelung bzw. Berücksichtigung im Bewerbungsportal habe ich bereits angeprangert.
Nur zur Klarstellung: Eine solche vorübergehende gesetzliche Gleichstellung nach § 68 Abs. 4 SGB IX würde nicht zu einer Zuständigkeit sowie nicht zu einem Beteiligungsrecht einer SchwbV führen nach § 95 Abs. 2 SGB IX, auch nicht zur Beteiligung der SchwbV beim Bewerbungsverfahren nach § 81 Abs. 1 SGB IX bzw. § 82 SGB IX im öff. Dienst, und natürlich auch nie zum aktiven Wahlrecht nach § 94 Abs. 2 SGB IX.
Gruß,
Cebulon