Azubi-Bewerbung und Antrag auf Schwerbehinderung (Einstellung)

WoBi, Saturday, 05.03.2016, 21:43 (vor 3884 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

die Berufung auf § 68 Absatz 4 SGB IX wirkt schnell und einfach. Die Rechtsfolgen dieser Sondergleichstellung treten von Gesetzes wegen ein. Es bedarf nicht einer konstitutiven Entscheidung vom Integrationsamt oder der Agentur für Arbeit. Eine vorherige Feststellung eines Grades der Behinderung nach § 69 SGB IX oder auch nur eines entsprechenden Antrags ist nicht erforderlich.

So nachzulesen in einschlägigen Kommentaren z.B.:
Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 14
GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 14 b

Könnte die Zeit verschaffen, bis ein entsprechender Bescheid auf die bereits beantragte Feststellung erfolgt. Auf die Möglichkeit gleich bei der Agentur für Arbeit einen Gleichstellungsantrag zu stellen, wurde im Forum bereits hingewiesen. Da ist z.B. das aktive Wahlrecht sekundär.

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Gruß
Wolfgang


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