Nachtschicht (Umgang mit Arbeitgeber)

WoBi, Tuesday, 08.03.2016, 09:12 (vor 2993 Tagen) @ Volker70

Hallo Volker70,

die Schwerbehindertenvertretung ist ein Ehrenamt und wegen dieser Amtsausübung darf die Vertrauensperson weder bevorzugt noch benachteiligt werden (§ 96 Absatz 2 SGB IX).

Die Option 1 führt zu dem Problem der Einhaltung der Ruhezeit nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 5 ArbZG), denn die 11 Stunden dürfte nach Ende der BR-Sitzung und den Beginn der Schicht nicht eingehalten werden. Außer die BR-Sitzung ist eine „Kurzveranstaltung“ oder der Schichtbeginn liegt spät vor Mitternacht.
Auch kann bei der Option 1 die tägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG z.B. bei einer langen BR-Sitzung von 6 Stunden überschritten werden, was einem Schichtbeginn am Dienstagabend zusätzlich zur Einhaltung der Ruhezeit unzulässig machen wurde.

Wie ist es betrieblich geregelt, wenn ein Schichtarbeiter erkrankt? Gibt es dafür „Springer“. Eine derartige Lösung könnte ggf. für den Montag vor einer BR-Sitzung zur Anwendung kommen. Die Problemantik der Höchstarbeitszeit und der Ruhezeit bleibt am Dienstag weiterbestehen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat z.B. mit dem Aktenzeichen 7 AZR 500/88 vom 07.06.1989 über einen Freistellungsanspruch von der Nachtschicht beschlossen.

Option 2 ist ein Eingriff in die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Ehrenamtsausübung.

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Gruß
Wolfgang


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