§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (Antragstellung / Widerspruch)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 25.03.2016, 16:48 (vor 2960 Tagen) @ Paul

Spät aber vielleicht nicht zu spät :-)

Zitiert aus den "Handreichnungen" für schwerbehinderte Lehrkräfte:

§ 44 SGB X gewährt den Antragstellern die Möglichkeit, bereits unanfechtbar gewordene Entscheidungen zu ihren Gunsten zu ändern. Allerdings muss der zurückzunehmende Verwaltungsakt oder die zurückliegende Entscheidung rechtswidrig sein. Das wird z. B. im Schwerbehindertenrecht regelmäßig dann der Fall sein, wenn ein anderer Behinderungsgrad festgestellt wurde, als es dem Gesundheitszustand des Antragstellers entspricht. Die Rechtswidrigkeit muss zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vorgelegen haben.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht ein Anspruch auf die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes.
In jedem Fall hat der Antragsteller einen Anspruch auf Bescheidung über seinen Antrag nach § 44 SGB X, d. h. die Behörde muss per Verwaltungsakt darüber befinden, ob der Bescheid zurückgenommen wird oder nicht. Wird er zurückgenommen, so besteht ein Anspruch auf Neubescheidung in der Weise, dass der rechtmäßige Verwaltungsakt rückwirkend zu erteilen ist. Ist die Behörde der Auffassung, der Verwaltungsakt sei rechtmäßig gewesen, so hat sie den Antrag per Bescheid abzulehnen. Gegen diesen besteht dann die Möglichkeit des Widerspruchs und der Klage. Im Klageverfahren haben die Gerichte darüber zu befinden, ob der Beklagte verpflichtet ist, den im Streit stehenden Verwaltungsakt zurückzunehmen. Das Gericht kann nicht selbst den Verwaltungsakt aufheben wie bei einer Anfechtungsklage.
Sie erhalten dann einen neuen Bescheid des Beklagten, gegen den Widerspruch und Klage zulässig ist.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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