Teilnahme der SBV an Vorstellungsgesprächen ein MUSS oder ein Kann? (Einstellung)

MatthiasNRW, Thursday, 07.04.2016, 08:03 (vor 3851 Tagen) @ JS

Hallo,

MUSS oder KANN ( i.S. sie hat das Recht dazu) die Schwerbehindertenvertretung am Vorstellungsgespräch teilnehmen? (Einstellung)

Diese Frage finde ich sehr interessant und möchte sie deshalb noch einmal stellen.
MUSS (und nicht nur kann!) die Schwerbehindertenvertretung an allen Vorstellungsgesprächen bei SB oder GL teilnehmen?

Der Wortlaut des Gesetzes ist da ziemlich eindeutig:
"Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen."

Das Recht auf Einsicht bedeutet nicht, dass die SBV verpflichtet ist, sich zu beteiligen. Eine Verpflichtung ergibt sich zunächst nur für den Arbeitgeber: Die Pflicht zur Information, damit die SBV die ihr zustehenden Rechte ausüben kann (§ 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX).

Das Recht auf Einsichtnahme und Teilnahme umfasst übrigens nicht nur die SB/GL Bewerber, sondern natürlich auch die mit diesen konkurrierenden nicht behinderten Bewerbern.

Kann ein Bewerber einen Verstoss gegen das AGG (insbesondere § 15 Abs.2) geltend machen, wenn es nicht so ist?

Hierzu nur kurz, weil die haftungsbezogenen Fragen des AGG für SBV m. E. nicht von Belang sind (Adressat des § 15 AGG ist der Arbeitgeber - wer Arbeitgeber ist, bestimmt § 6 Abs. 2 AGG):

Die Pflichten des AGG treffen den AG - er hat zu verhindern, dass eine Benachteiligung erfolgt (§ 81 Abs. 2 SGB IX i. V. m. §§ 2 ff. AGG). Das gilt für den AG, egal ob die SBV sich einbringt oder es unterlässt. Daraus folgt m. E. auch, dass sich ein AG mit Blick auf das notwendige "Verschulden" nicht dadurch exkulpieren kann, dass er seine Verantwortung durch andere Stellen gesichert haben will.

...Ich denke, dass die SBV selbst den FOCUS auf die wesentlichen Dinge ihrer Tätigkeit legt, und ein Nicht-ERscheinen beim Bewerbungsgespräch im Augenmaß der SBV selbst liegt. Dies soll nicht bedeuten, dass dies nicht geschieht...

Es ist gutes Recht der SBV, die Arbeit nach eigenem Ermessen zu gestalten.

Aber: Es liegt eine Pflicht zur generellen Aufgabenwahrnehmung vor (§ 95 Abs. 1 SGB IX):
"Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung(...)", "Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie (...) darüber wacht, dass die (...) insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden"

Dort steht nicht: "kann fördern", "kann erfüllen" oder "kann darüber wachen".

Eine SBV beschneidet sich ihrer Einflussmöglichkeiten, insbesondere bei der Förderung der Eingliederung von Menschen mit Behinderung, wenn sie sich nicht im Ausschreibungs- oder Auswahlverfahren aktiv beteiligt.


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