Einladung SBV bei GdB von 40 %? (BEM)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 08.04.2016, 13:18 (vor 2949 Tagen) @ garda

Hallo,

Hallo,


als Rechtsgrundlage können - je nach Einzelfall und Rechtskreis, ich halte das mal allgemein - dienen:

Betriebsverfassungsgesetz, hier sind gleich mehrere Sachverhalte ausdrücklich geregelt (§ 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1) andere lassen durchaus Analogien zu bzw. ergeben sich aus der Rechtsprechung.

Dies ist die Rechtsgrundlage für die Hinzuziehung eines BR. Da das SGB IX eigene Regelungen dazu enthält, kann hier mE nicht mit Analogien gearbeitet werden, da diese - wenn überhaupt - grundsätzlich nur bei einer "Regelungslücke" zulässig sind.

Personalvertretungsrecht des Bundes bzw. der Länder, dort sind ähnliche Sachverhalte auch ähnlich geregelt in jeweils verschiedenen Paragraphen.

Wir wissen nicht, ob und falls ja welches Personalvertretungsrecht gilt und was dann konkret als Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte.

SGB IX, indem ein Antrag auf Gleichstellung gestellt wird.

Auch bei Stellung eines Gleichstellungsantrages gilt der vorläufige Rechtsschutz nur in Bezug auf Kündigung (und selbst das wird in Teilen der Literatur bestritten)

UN-Behindertenrechtskonvention, die ja per Gesetz deutsches Recht ist, was aber zugegeben etwas hergeholt ist mangels konkreter Rechte aber den Arbeitgeber möglicherweise überrascht ;-)

Ergibt keinen konkreten Rechtsanspruch

Tarifverträge der einzelnen Branchen.

Mit ist kein TV bekannt, der die Begleitung durch die SBV von GdB-Antragstellern regelt.

Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen, je nach Rechtskreis.

Muß im Einzelfall geprüft werden. Im UP gibt es keine Hinweise dazu.

Betriebliche Übung oder andere betriebliche Regelungen.

"betriebliche Übung" ist grundsätzlich nur ein Instrument des Individualarbeitsrecht und nicht des Kollektivrechts der AN-Vertretungen.


Wie so oft im Arbeitsrecht, gibt es keine absolut eindeutige Regelung, was man durchaus auch zu eigenen Gunsten verwenden kann.

Es geht hier aber um Amtsausübung. Un mit dieser Amtsausübung sind zB Freistellungs- und Vergütungsanspruch verbunden. Das kann man nur dann geltend machen, wenn es dafür auch einen Rechtsanspruch hat. der liegt hier nach Sachverhaltsschilderung nicht vor.


In Deutschland gibt es auch kein Verbotsrecht das erst mal alles verboten ist was nicht erlaubt ist, sondern es ist genau umgekehrt. Wo es kein Verbot gibt, besteht Gestaltungsspielraum. Es geht nicht um "dulden muss", sondern um Ausgleich und überzeugen.

Natürlich kann die SBV im geschilderten Fall als "Beistand" tätig werden - in ihrer Freizeit.


Interessant zum Thema finde ich die Aussagen auf einer Website die sich klar an Personaler richtet, also an die Arbeitgeberseite:
Hinzuziehung Dritter durch Arbeitnehmer? - Das Personalgespräch Zum Thema BEM bitte runterscrollen.

Ich sehe nicht, wie der Link Deine Aussagen stützt, den "Interessenvertretungen" haben nun mal gesetzlich geregelte Zuständigkeiten.

--
&Tschüß

Wolfgang


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