unverzüglich Neuwahl nach Ausscheiden Stelli (Wahlen)

Cebulon, Friday, 16.09.2016, 18:30 (vor 2802 Tagen) @ sbv-ratschlag

Kann ich, während der Stellvertreter noch im Haus ist, zur Wahl einladen (Wahlaushang)?

Ja klar, das ist Amtspflicht und geboten, zügig zur Wahlversammlung einzuladen, damit keine Lücke entsteht. Stimme Monica zu! Für die vereinfachte Nachwahl in einer Wahlversammlung gilt allein der erwähnte § 21 SchwbVWO, nicht § 17 SchwbVWO.

Wenn ja, darf der Stellvertreter noch an der Wahl teilnehmen?

Nein, der ist natürlich außen vor! Würde aber vor dem Ausscheiden aus dem Betrieb gewählt, wäre die Wahl von Anfang an null und nichtig, so als wäre überhaupt nicht nachgewählt worden. Anderer Ansicht im "Falle absehbaren Ausscheidens" wohl Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 21 RdNr. 10, ohne nähere Begründung, dass eine Wahlversammlung schon zuvor stattfinden könne. Wahlen schon während einer noch bestehenden Amtszeit dürfen nach § 94 Abs. 5 SGB IX nur alle vier Jahre innerhalb des gesetzlichen Regelwahlzeitraums Okt./Nov. durchgeführt werden, nicht aber bei noch bestehender Amtszeit außerhalb dieses Zeitfensters.

Wer kennt Fachliteratur zu dieser Rechtsfrage?

Gruß,
Cebulon


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