Freistellung der SBV mit neuem Vertrag (Freistellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 24.08.2017, 17:16 (vor 2436 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

wenn Sven sich auf eine zustehende Freistellung "nach BTHG" bezieht, sollte es sich eigentlich um eine Vollfreistellung handeln. Und auf diese Vollfreistellung ist das Urteil wegen der vereinbarten Verschiebung der gesamten Arbeitszeit bei einer Teilfreistellung nicht anwendbar.
Allerdings passt das nicht zusammen mit Svens Profil, in dem er 68 schwerbehinderte/gleichgestellte AN angibt.

Auch hier sollte er mal den Sachverhalt detaillierter beschreiben.

Voll freigestellte BR-Mitglieder (und in der Folge auch voll freigestellte SBVen) haben nach wie vor Anspruch auf eine Weiterzahlung von allen zum Zeitpunkt der Freistellung anfallenden Entgeltbestandteilen. Dies beinhaltet insbesondere Zeitzuschläge, Mehrarbeitsvergütung, Leistungsprämien etc. Die bisher steuer- und SV-freien Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit werden allerdings SV- und steuerpflichtig.

--
&Tschüß

Wolfgang


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