Nach langer Krankheit ausgesteuert (Antragstellung / Widerspruch)

ciralifan, Friday, 15.09.2017, 07:20 (vor 2387 Tagen) @ Hans

Hier ist Vorsicht geboten und der Kollege schneidet sich ins eigene Fleisch weil er sich nicht rechtzeitig beim Arbeitsamt gemeldet hat.
Denn:
Nach der Aussteuerung kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld auch bestehen, wenn man weiterhin arbeitsunfähig ist. Dies setzt zunächst voraus, dass bei der Rentenversicherung ein Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gestellt wurde. Das Arbeitslosengeld ist nämlich gemäß § 125 Absatz 1 SGB III "nahtlos" auch dann zu gewähren, wenn der Betroffene nur deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als 6-monatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden nicht ausüben kann und die verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht festgestellt worden ist. § 125 SGB III bewirkt eine Sperrwirkung und verbietet der Agentur für Arbeit, die objektive Verfügbarkeit wegen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit zu verneinen. Eine Arbeitslosmeldung ist in solchen Fällen auch dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis (noch) nicht beendet wurde. Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes gemäß § 125 SGB III endet nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erst dann, wenn über den Rentenantrag des Betroffenen endgültig rechtskräftig entschieden worden ist.

Wenn in diesem Fall also absehbar ist, dass die Leistungsfähigkeit noch mindestens ein halbes Jahr andauern wird, sollten er nicht unterschreiben, dass er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, sondern seien Anspruch auf Arbeitslosengeld aus § 125 SGB III geltend machen. Ansonsten käme tatsächlich nur ein Anspruch auf Arbeitslosengeld aus § 117 SGB III in Betracht, der aber gemäß § 119 SGB III voraussetzt, dass er leistungsfähig ist und somit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.


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