Nach langer Krankheit ausgesteuert (Antragstellung / Widerspruch)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 19.09.2017, 12:11 (vor 2405 Tagen) @ Ironie

Servus Wolfgang,

Hallo,


jetzt muss ich doch noch mal nachfragen.

1.
Der AA darf unter keinen Umständen eine AU-Bescheinigung
vorgelegt werden.
Das versuchen aber so manche "Kundenbetreuer" der AA zu provozieren, um einen
Ablehnungsgrund zu haben.
Dem bestehenden AG muß aber die AU weiter durch Bescheinigung nachgewiesen werden.


Bedeutet das, eine Krankschreibung muss prinzipiell vorliegen,

Ja, sonst bestünde ja Arbeitsfähigkeit und der AN müßte wieder seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen

wird auch dem Arbeitgeber zugeleitet,

Ja

die Arbeitsagentur aber
erfährt nichts davon?

Der AA wird keine AU-Bescheinigung vorgelegt, da sonst kein Anspruch auf ALG 1 besteht. Die AA wird aber ahnen, daß dem AG weiter die AU nachgewiesen wird - sonst s.o.

Weil die Krankschreibung auf den bisherigen Arbeitsplatz bezogen ist,

Ja

aber nicht klar ist, welche Leistungsfähigkeit generell vorliegt?

Es kann Arbeitsfähigkeit für andere Tätigkeiten vorliegen - dann besteht der Anspruch nach § 138


Muss ich als Arbeitnehmer dann bei der Meldung zur Arbeitslosigkeit
darauf bestehen, beschäftigungslos nach § 138 SGB III zu sein,
bzw. wie wird das praktisch umgesetzt?

Ein AN muß sich einfach nur bei der AA melden, wenn er/sie die Mitteilung über das Ende des KG bekommt. § 138 muß der AN nicht extra erwähnen, da das der "Normalfall" ist. Erwähnt werden muß nur eine evtl. Rentenantragstellung, da dann der "Ausnahmefall" des § 145 greift. Das wird aber auch im Eingangsgespräch von der AA abgefragt.


Vielen Dank!

Scho' recht


Ironie

--
&Tschüß

Wolfgang


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