öffentliche Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet... (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 04.10.2017, 11:12 (vor 2397 Tagen) @ Apfelsaft

Hallo Apfelsaft,

durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist auf Anregung des Bundesrates, also der Länderkammervertretung und zugleich für den größten öffentlichen Arbeitgeber, eine Änderung für öffentliche Arbeitgeber in das SGB IX gekommen. Auch wenn der ehemalige Behindertenbeauftragte der Bundesregierung Hubert Hüppe darin eine Verschlechterung der Vermittlungschancen von arbeitslosen behinderten Menschen sieht, entspricht die Anpassung der ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechungen. Wenn kein Arbeitsplatz extern ausgeschrieben wird, kann dieser nicht durch einen (arbeitslosen / arbeitssuchenden) Externen besetzt werden.

Am 31.12.2016 wurde der § 82 SGB IX erweitert:
"Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende Arbeitsplätze (§ 73) ...."

Die Prüfpflicht steht seit 2001 in § 81 SGB IX.

Die Verpflichtungen aus § 81 SGB IX gelten für alle Arbeitgeber. § 82 SGB IX sind zusätzliche Pflichten für öffentliche Arbeitgeber. Erst wenn keine interne Versetzung / Umsetzung oder Beförderung von schwerbehinderten Beschäftigten erfolgt, ist der frei / frei werdende Arbeitsplatz der Agentur für Arbeit zu melden.

Die Verpflichtung zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch für schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber gilt weiterhin. Die einzige Ausnahme von der Verpflichtung zur Einladung steht in Satz 3 von § 82 SGB IX und ist die offensichtlich fehlende fachliche Eignung

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Gruß
Wolfgang


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