öffentliche Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet... (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 04.10.2017, 19:09 (vor 2394 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

bin immer an deiner fachlichen Meinung interessiert. Kann dabei einiges Lernen.

Die Entscheidung ob ein neuer / frei werdender und wiederzubesetzender Arbeitsplatz nur intern oder intern/extern ausgeschrieben wird, trifft der öffentliche Arbeitgeber. Eine nur interne Ausschreibung kann z.B. haushaltsrechtliche Gründe haben.

Wäre die folgende Matrix korrekt, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt?
- bei nur interner Stellenausschreibung keine Pflicht zur Einladung von externen schwerbehinderten Bewerbern
- bei nur interner Stellenausschreibung Pflicht zur Einladung von internen schwerbehinderten Bewerbern
- bei externer Stellenausschreibung Pflicht zur Einladung von internen und externen schwerbehinderten Bewerbern

Der § 82 Satz 2 SGB IX kennt m.E. keine Differenzierung zwischen internem oder externem schwerbehinderten Bewerber bezüglich der Verpflichtung zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch.

Wenn ein öffentlicher Arbeitgeber seine durch das BTHG verdeutlichte Prüfpflicht gegenüber bereits beschäftigte Schwerbehinderte in § 82 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 81 Abs. 1, Satz 1 SGB IX aktiv durchführt, könnte sich eine geplante Stellenausschreibung erübrigen. Der Arbeitsplatz würde durch Versetzung/Umsetzung oder Beförderung eines bereits beschäftigten Schwerbehinderten besetzt werden. Dieser Arbeitsplatz stünde nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Nach § 81 Abs.1 Satz 6 ist die SBV nach § 95 Abs. 2 SGB IX bei der Prüfung zu beteiligen und der Personalrat dazu anzuhören.

--
Gruß
Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion