Wahlen der Stellvertreter (Rente / Pension / ATZ)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 06.11.2017, 10:57 (vor 2364 Tagen) @ c.amio

Hallo,

es ist dem AG einerseits nach § 96 Abs. 8 SGB IX unbenommen, der SBV eine "Bürokraft" auch befristet zur Verfügung zu stellen, wenn er an einer reibungslosen Amtsübergabe interessiert ist.

Auch eine einvernehmliche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses unter Änderung der Arbeitsbedingungen ist wie bereits geschrieben grundsätzlich jederzeit möglich, wenn sich beide Seiten einig sind. Allerdings muß eine derartige Verlängerung sorgfältig auf Rechtssicherheit geprüft werden - zB dann, wenn es im Arbeitsvertrag und/oder evtl. geltendem Tarifvertrag eine sog. "auflösende Bedingung" in Bezug auf eine abschlagsfreie Altersrente gibt, damit nicht auf einmal für eine theoretische juristische Sekunde die Wählbarkeit wegfällt und dann ein weiteres Amtieren der SBV gar nicht möglich ist.

--
&Tschüß

Wolfgang


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