Höherer GdB bekanntgeben? (Umgang mit Arbeitgeber)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 30.11.2017, 16:47 (vor 2339 Tagen) @ bastianw

Hallo,

das hier


„Nach ärztlicher Einschätzung… einer Änderung mit Auswirkung auf den festgestellten GDB…“

„Es ist daher zu MM/JJJJ eine Nachuntersuchung/Nachprüfung vorgesehen.“

ist keine Befristung im eigentlichen Sinn, da mit der Nachprüfung kein wie auch immer geartetes automatisches Ablaufdatum des Bescheides verbunden ist.
Nur das wäre eine Befristung iSd § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__32.html
Und auch die Nachprüfung als solche ist "vorgesehen", nicht aber zwingend durchzuführen. Bereits die Durchführung der Nachprüfung an sich ist eine Ermessensentscheidung des Versorgungsamtes.
Bei der Nachprüfung handelt es sich um eine Prüfung evtl. Änderung der Verhältnisse bei einem "Verwaltungsakt mit Dauerwirkung" iSd § 48 SGB X
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html


Und selbst wenn eine Nachprüfung eine Herabsetzung ergeben sollte, gibt es dagegen immer noch den Rechtsweg und bis zur Rechtskraft des neuen Bescheides bleibt der alte Bescheid natürlich uneingeschränkt in Kraft und der Ausweis muß entsprechend verlängert werden.

--
&Tschüß

Wolfgang


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