Behindertenkoordinator (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 26.01.2018, 09:34 (vor 2282 Tagen) @ ninifee

Moin Moin Ninifee,

natürlich kannst du eine Stellungnahme abgeben, aber wenn, dann musst Du deutlich sagen, dass dieses auf Anfrage von XY (in Deinem Thread nicht erwähnt) geschieht und Du diese mit Deinen Kenntnissen von Belangen schwerbehinderter Menschen leistest. Da aber keine Beschäftigteninteressen vorliegen dürften ( es sei denn, Du bist SBV des betroffenen Bahnhofs oder eines der Eisenbahnunternehmen, die an diesem Bahnhof halten und Mitarbeiterräume sind vom Umbau ebenfalls betroffen), ist dies keine Kernaufgabe von Dir. Liegen Beschäftigteninteressen vor, bist Du vor dieser Angelegenheit vom Arbeitgeber anzuhören und kannst auch offiziell eine Stellungnahme abgeben (95,2 SGB IX alt bzw. §178,2 SGB IX neu). Da Du nicht geschrieben hast, wer die Anfrage gestellt hat und ob Du in einem betroffenen Unternehmen tätig bist, oder wie wer auch immer darauf kam, Dich um eine Stellungnahme zu bitten, habe ich beide Fälle beschrieben.

Zudem gehört in ersterem Fall hinein, dass diese Stellungnahme Deine persönliche Sichtweise ist, weil Du, im Gegensatz zur Arbeitgeberbeauftragten oder Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen, keine offizielle Stellungnahme in dieser Angelegenheit abgeben darfst.
Diese sind für den Arbeitgeber dann die eigentlichen Ansprechpartner aus meiner Sicht.

Nebenbei, Du schreibst, wenn ich Dich richtig verstanden habe, dass Du neben Deiner Aufgabe als SBV auch Arbeitgeberbeauftragte (Behindertenbeauftragte der Stadt bist). Aus meiner Rechtssicht schließen sich die beiden Ämter aus, da Du Kenntnisse von Gesundheitsstörungen der Beschäftigten hast, die der Schweigepflicht unterliegen, sodass Du in rechtliche Probleme kommst, den Arbeitgeber für diese Beschäftigten zu beraten, ohne auf diese Kenntnisse, die Du als Arbeitgeberbeauftragte nicht haben darfst, zurückzugreifen.

Liebe Grüße

Hendrik


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