Zusammenarbeit PR mit stellv. SBV (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 16.02.2018, 12:31 (vor 2233 Tagen) @ lunos1961

Moin Moin Lunos,

1. unterliegst Du im Rahmen der Heranziehung und Vertretung derselben Geheimhaltungspflicht wie die Vertrauensperson (§179,3 in Verbindung mit 179,7 SGB IX). Daher kann Dich die Vertrauensperson vollständig über alles, was Eure Arbeit angeht unterrichten. Beim PR musst Du auf dieselben Unterlagen Zugriff haben, wie sonst die Vertrauensperson, wenn Du als SBV hingehst. Es ist im §182 auch die vertrauensvolle Zusammenarbeit erwähnt.

Sollte der PR Dir die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht umfassend oder nicht frühzeitig (mindestens zeitgleich mit den PR-Mitgliedern) zur Verfügung stellen, würde ich zunächst ankündigen und dann auch durchziehen, dass Ihr die Maßnahmen in der Sitzung, die Schwerbehinderte betreffen nach § 178,4 aussetzen lasst. Die Frist für den PR verlängert sich durch diese Aussetzung nicht, sodass dieser in Bedrängnis kommt, und Euch frühzeitig und umfassend beteiligen wird.

Ihr habt beide ein Geheimhaltungsrecht, welches eigenständig ist. In dem § sind auch Rechtsfolgen beim Verstoß genannt. Als Stellvertreter hast Du, wenn Du als SBV an der Sitzung teilnimmst nach § 179,3 die gleiche Rechtsstellung, wie die Vertrauensperson. Daher solltet Ihr das Gespräch mit dem/der Vorsitzenden des PR dieses erörtern und ansonsten die oben genannten Wege gehen.

Liebe Grüße

Hendrik


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