Teilnahme an konstituierenden Sitzung des BR (Sitzung)

WoBi, Monday, 23.04.2018, 14:05 (vor 2194 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Apanatshi,

es geht bei deiner Frage um einen Betriebsrat mit der Rechtsgrundlage Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und nicht um einen Personalrat.

Die Konstituierung des Betriebsrats läuft in mehreren Schritten ab:
1. Ladung zur Sitzung durch Wahlvorstand
2. Leitung der Sitzung durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes zur Wahl eines Wahlleiters – Nach Wahl des Wahlleiters hat Vorsitzender des Wahlvorstandes diese Aufgabe erfüllt
3. Wahlleiter leitet Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters. Nach Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters hat der Wahlleiter seine Aufgabe erfüllt
4. Zukünftige Sitzungsleitung erfolgt nun durch den Vorsitzenden des Betriebsrates

In §29 BetrVG – Einberufung der Sitzungen steht unter Abs. 1 Satz 1 die Aufgabe des Wahlvorstandes als „Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen.“
Der Wahlvorstand hat zur Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter die Mitglieder des Betriebsrates einzuladen.

Der Vorsitzende des Wahlvorstandes führt die Wahl eines Wahlleiters durch die gewählten Betriebsräte (ggf. Ersatzmitglieder bei Verhinderung) aus ihrer Mitte durch. Nach Wahl des Wahlleiters hat der Vorsitzende des Wahlvorstandes den Raum zu verlassen. Außer er wäre ein Mitglied dieses Betriebsrates.

Dies legt der § 29 Abs. 1 Satz 2 BetrVG fest: „Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.“

Der Wahlleiter führt die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters durch. In der konstituierenden Sitzung sind zunächst nur die zur Konstituierung erforderlichen Positionen zu besetzen, der Vorsitzende des Betriebsrats und sein Stellvertreter.
Nach Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters ist es Aufgabe des Vorsitzenden gemäß § 29 Abs. 2 BetrVG zu den Sitzungen einzuladen:
„Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.“

Der Wahlvorstand hat die Schwerbehindertenvertretung nicht zur Wahl eines Wahlleiters einzuladen.
Der Wahlleiter hat nur auf die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters hinzuwirken und nach der Wahl dieser beiden Personen ist die konstituierende Sitzung beendet. Alles Weitere ist nicht mehr Gegenstand der Ladung durch den Wahlvorstand.

Erst wenn die Sitzung durch den Vorsitzenden (nach Genehmigung einer Tagesordnung) weitergeführt wird oder weitere Sitzungen einberufen werden ist die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 29 Abs. 2 BetrVG einzuladen.
Dem steht das Recht der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 4 SGB IX gegenüber, an allen Sitzungen des Betriebsrates beratet teilzunehmen.

Spätesten nach der Wahl eines Wahlleiters aus der Mitte des Betriebsrates ist es eine „reine“ Sitzung des Betriebsrates. Nur die Begrüßung und die Wahl des Wahlleiters erfolgen unter der Leitung des Vorsitzenden des Wahlvorstandes als ein vom Betriebsrat unabhängiges Gremium.
Somit ist spätestens nach Erfüllung dieser Aufgabe des Vorsitzenden des Wahlvorstandes dies eine Sitzung des Betriebsrates.

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Gruß
Wolfgang


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