Kündigung eines SB Stellvertreter (Allgemeines)

Cebulon, Monday, 18.06.2018, 21:15 (vor 2111 Tagen) @ Birgit

Es geht lediglich darum, ob auch die Konzernschwerbehindertenvertretung angehört werden muss, da es sich ja um einen SB handelt ...und vorort keine SB Vertretung außer dem Betroffenen selbst da ist.

Hallo Birgit, kann ich nicht nachvollziehen. Hast Du denn für Deine Annahme Quellen? Nach welchem Paragraphen? Kenne keinen Kommentar, wonach KSBV Verhinderungsvertretung hätte nach § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX. Das alles ist m.E. etwas unbefriedigend, aber schwerbehindertenrechtlich ausgeschlossen.

und vorort keine SB Vertretung außer dem Betroffenen selbst da ist.

Das ist dem Gesetzgeber offenbar egal, wenn gewählte örtliche Mitglieder erkrankt sind. Etwas anderes könnte aber dann gelten, wenn sich eines der Mitglieder ggü. dem AG ausdrücklich für nicht verhindert erklären würde. Dann müsste der AG und das Integrationsamt dieses Mitglied der SBV anhören und ihm die Post nach Hause schicken, sonst nicht. Sonst wäre von beiden keine SBV zu beteiligen, auch nicht vom Integrationsamt gemäß § 170 Abs. 2 SGB IX.

Der Fall unterscheidet sich vom ArbG Darmstadt, Urteil vom 14.11.2017, 9 Ca 249/17, grundlegend, als dort ja eine örtliche SBV "nicht gewählt" wurde, also Ersatzvertretung nach § 180 Abs. 6 SGB IX.

Gruß,
Cebulon


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