Wahlverzeichnis SBV-Wahl (Wahlen)

Cebulon, Friday, 06.07.2018, 14:40 (vor 2114 Tagen) @ Tomsen

Auch der örtliche Personalrat verfügt über keine Liste. Eine Anfrage an den AG, mit Hinweis auf § 163 Abs. 2 SGB IX wurde kürzlich zurückgewiesen, mit der Begründung, dass der Hauptpersonalrat zuständig ist.

Hallo, sollte das denn wirklich so sein, wäre das skandalöser fortgesetzter Rechtsbruch! Das sollte in einer dem Recht und Gesetz verpflichten Dienststelle des öffentlichen Dienstes eigentlich nicht passieren. Hier ist natürlich Klage geboten, sofern Intervention beim Inklusionsbeauftragten nicht kurzfristig weiterhelfen sollte. Darum hat sich dieser Beauftragte zu kümmern!

Wie sollte die Begründung formuliert werden, das auch der örtliche Personalrat die namentlichen Listen aller schwerbehinderten Mitarbeiter in seiner Zuständigkeit erhält?

Hier sollte eigentlich bereits ein einziger Satz genügen, wonach Rechtsanspruch des örtlichen Personalrats auf dieses namentliche Verzeichnis zur Ausgleichsabgabe für 2017 für den Bereich dieser Dienststelle besteht nach § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX - ohne wenn und aber. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht. Das ist einhellige Ansicht in der Fachliteratur. Das ist auch ständige arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zu § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a.F. Auf das insoweit abwegige Rumgeeiere der Dienststellenleitung mit der vermeintlichen Zuständigkeit des HPR muss nicht unbedingt eingegangen werden, da völlig haltlos bzw. völlig an den Haaren herbeigezogen und vorgeschoben und reine vollkommen durchsichtige "Schutzbehauptung", So was "dämliches" hab ich bisher noch nicht gehört.

Gruß,
Cebulon


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