Schwerbehindertenversammlung (Allgemeines)
Hallo Vertigo!
Nach § 182 SGB IX ergibt sich eine Pflicht zur besonderen engen Zusammenarbeit, die über die vertrauensvolle Zusammenarbeit [beide Seiten halten sich aus parteilicher Sicht die gesetzlichen an Rechte und Pflichten [BAG v. 21.2.1978 – 1 ABR 54/76] hinausgeht. Daher sind die dort vorhandenen Parteien, wenn vorhanden einzuladen. Ebenso ergibt sich dies aus § 162 SGB IX, da "insbesondere" nicht "ausschließlich" bedeutet.
Die SBV ist ein Indiviualorgan der Rechspflege wie Rechtsanwälte.Der Betriebsrat ist ein Kollegialorgan der Rechtspflege wie eine Gerichtskammer, d.h. es ist wörtlich das ganze Gremium gemeint. Sinnvoll ist es, eine Einladung an den Vorsitzenden als "Auge und Ohr" des Betriebsrat auszusprechen. Zweckmäßig wäre es, wenn sie mit zwei Personen anwesend wären z. B. BR Vors. / stellv. BR Vors. oder BR Vors. / BR Beauftragter für die SBV oder stellv. BR Vors. / Beauftragter für die SBV oder beide BR Delegierten des Arbeitsschutzausschusses [ASA] usw.
Im übrigen haben Beauftragte einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft in analoger Anwendung von § 46 BetrVG ein eigenständiges Recht auf Teilnahme, wenn sie mindestens ein Mitglied haben und als Gewerkschaft [Mächtigkeit] anerkannt sind [BAG 25.3.1992 - 7 ABR 65/90]. Sie müssen sich nicht beim Arbeitgeber vorher anmelden oder eine Genehmigung zu Teilnahme bei der SBV einholen [vgl. § 2 (2) BetrVG].
Vertretern der Behindertenverbände wird kein Teilnahmerecht an den Versammlungen eingeräumt. Sie können aber zweckmäßig und informativ zu bestimmten Lobbyarbeit, chron. Krankheiten, Behinderungsbildern eingeladen werden.