Schwerbehindertenversammlung (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 12.09.2018, 10:58 (vor 2962 Tagen) @ Hr.Rautenberg

Hallo,

Nach § 182 SGB IX ergibt sich eine Pflicht zur besonderen engen Zusammenarbeit, die über die vertrauensvolle Zusammenarbeit [beide Seiten halten sich aus parteilicher Sicht die gesetzlichen an Rechte und Pflichten [BAG v. 21.2.1978 – 1 ABR 54/76] hinausgeht. Daher sind die dort vorhandenen Parteien, wenn vorhanden einzuladen.

Die Fachliteratur sieht in § 182 SGB IX keine Verpflichtung, die eine Einladung des BR zur Versammlung beinhaltet - schon gar nicht des gesamten BR.

Ebenso ergibt sich dies aus § 162 SGB IX, da "insbesondere" nicht "ausschließlich" bedeutet.

Was § 162 SGB IX mit der Versammlung zu tun hat, bleibt ihr Geheimnis.


Die SBV ist ein Indiviualorgan der Rechspflege wie Rechtsanwälte.Der Betriebsrat ist ein Kollegialorgan der Rechtspflege wie eine Gerichtskammer, d.h. es ist wörtlich das ganze Gremium gemeint.

Selten so einen Quatsch gelesen. Die SBV hat mit der "Rechtspflege" genau so viel zu tun wie der Papst mit dem Kinderkriegen. Die SBV ist eine besondere Form der Arbeitnehmervertretung und kein Justizorgan.

Sinnvoll ist es, eine Einladung an den Vorsitzenden als "Auge und Ohr" des Betriebsrat auszusprechen. Zweckmäßig wäre es, wenn sie mit zwei Personen anwesend wären z. B. BR Vors. / stellv. BR Vors. oder BR Vors. / BR Beauftragter für die SBV oder stellv. BR Vors. / Beauftragter für die SBV oder beide BR Delegierten des Arbeitsschutzausschusses [ASA] usw.

Was außerhalb der Verpflichtungen des § 43 Abs. 2 und § 46 Abs. 1 BetrVG sinnvoll ist, entscheidet allein die SBV anhand der konkreten betrieblichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung des Gebots der Nichtöffentlichkeit ( § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) der Versammlung. Diese Nichtöffentlichkeit gilt grundsätzlich auch ggü. der Betriebsöffentlichkeit.

--
&Tschüß

Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion