Schwerbehindertenversammlung (Allgemeines)

Hr.Rautenberg, Friday, 14.09.2018, 03:22 (vor 2960 Tagen) @ Hr.Rautenberg

Gemeinhin werden als Organe der Rechtspflege z. B. Gerichtshöfe und untergeordnete Gerichte, Staats- und Landanwaltschaften und Fachgerichte für Finanzen, Arbeit und Soziales genannt. Sie sind einer Rechtsordnung unterworden. Rechtsanwälte vertreten zwar ihre Mandate parteiisch. Sie sind aber auch der Rechtsordnung unterworfen und werden so zu unabhängigen Organen. Eine Legaldefinition, die weitere ausschließt, gibt es hier nicht.

Die Rechtsnatur des Betriebsrats ist„ keine juristische Person, aber er ist ein„ Organ der Betriebsverfassung und ein Repräsentationsorgan mit eigenen Rechten und Pflichten, z.B. – § 10 ArbG – § 85 ArbGG. Er hat eine Grundrechtsfähigkeit. Er ist auch teilrechtsfähig und die„ Haftung der Mitglieder folgt unter Umständen. aus den §§ 280, 611 BGB, 823 Abs. 2 BGB. Er übt ihre Rechte und Pflichten parteiisch aus. Aber auch er ist einer Rechtsordnung unterworfen. Innerhalb dieser Rechtsordnung kann der Betriebsrat sui generis z. B. über Beschlussverfahren seine Rechte geltend machen.

Die Schwerbehindertenvertrauenspersonen kann gegenüber Arbeitgebern seine Rechte ebenso geltend machen. Hierzu müssen sie im Rahmen von Beschlussverfahren vor das Arbeitsgericht. Solche Auseinandersetzung behandeln die Organansprüche der Schwerbehindertenvertretung. Das heißt, hier werden ihre parteiischen Rechte und Pflichten aus ihrer besonderen Stellung als Organ der SBV verhandelt. Zudem besitzt die Schwerbehindertenvertrauensperson aus § 179 (3) SGB IV die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Betriebsrates. Durch die Klärung von Sachverhalten trägt sie ebenso wie der Betriebsrat oder seine Mitglieder zur Klärung des Rechtsfriedens bei.


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