Schwerbehindertenversammlung (Allgemeines)
Gemeinhin werden als Organe der Rechtspflege z. B. Gerichtshöfe und untergeordnete Gerichte, Staats- und Landanwaltschaften und Fachgerichte für Finanzen, Arbeit und Soziales genannt. Sie sind einer Rechtsordnung unterworden. Rechtsanwälte vertreten zwar ihre Mandate parteiisch. Sie sind aber auch der Rechtsordnung unterworfen und werden so zu unabhängigen Organen. Eine Legaldefinition, die weitere ausschließt, gibt es hier nicht.
Es braucht diese Ausschlußdefinition auch nicht. Denn in der "Rechtspflege" im materiellen und formellen Sinn (vulgo auch Rechtswesen bzw. Justiz) sind die Rechte und Pflichten der staatlichen Organe in Gesetzen auf der Grundlage des GG geregelt.
Für nichtstaatliche Organe der Rechtspflege braucht es wie sonst auch bei der Übertragung hoheitlicher Aufgaben bzw. Pflichten zwingend eine ausdrückliche positive Rechtsgrundlage, damit diese Organe mit entsprechenden agieren können. Diese ausdrückliche Rechtsgrundlage gibt es zB in § 1 BRAO, § 1 BOStB.
Für die SBV gibt es sowas nicht.
Die Rechtsnatur des Betriebsrats ist keine juristische Person, aber er ist ein Organ der Betriebsverfassung und ein Repräsentationsorgan mit eigenen Rechten und Pflichten, z.B. – § 10 ArbG – § 85 ArbGG. Er hat eine Grundrechtsfähigkeit. Er ist auch teilrechtsfähig und die Haftung der Mitglieder folgt unter Umständen. aus den §§ 280, 611 BGB, 823 Abs. 2 BGB. Er übt ihre Rechte und Pflichten parteiisch aus. Aber auch er ist einer Rechtsordnung unterworfen. Innerhalb dieser Rechtsordnung kann der Betriebsrat sui generis z. B. über Beschlussverfahren seine Rechte geltend machen.
Ein Organ der Betriebsverfassung hat mit Rechtspflege nichts zu tun. Das Organ selbst ist immer nur teilrechtsfähig im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben. Grundrechtsfähig ist immer nur die Person, die das Amt ausübt. Man kann eine SBV als Amt zB nicht beleidigen oder diskriminieren, sehr wohl aber die Person, die das Amt ausübt. Amt und ausübende Person müssen immer getrennt betrachtet werden (BAG, 21.9.1989 - 1 AZR 465/88).
Die Schwerbehindertenvertrauenspersonen kann gegenüber Arbeitgebern seine Rechte ebenso geltend machen. Hierzu müssen sie im Rahmen von Beschlussverfahren vor das Arbeitsgericht. Solche Auseinandersetzung behandeln die Organansprüche der Schwerbehindertenvertretung. Das heißt, hier werden ihre parteiischen Rechte und Pflichten aus ihrer besonderen Stellung als Organ der SBV verhandelt. Zudem besitzt die Schwerbehindertenvertrauensperson aus § 179 (3) SGB IV die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Betriebsrates. Durch die Klärung von Sachverhalten trägt sie ebenso wie der Betriebsrat oder seine Mitglieder zur Klärung des Rechtsfriedens bei.
Auch hier wieder eine unzulässige Vermischung von Amt und Person.
Unter'm Strich bleibt nach wie vor der Eindruck von halbverdautem Teilwissen und dem relativ kenntnisfreien Umgang mit aufgeschnappten juristischen Fachbegriffen.
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&Tschüß
Wolfgang